Fahrverbot umgehen in Berlin – mit mir als Anwalt Ihre Chancen nutzen
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Fahrverbot in Berlin? Nicht mit mir! Führerschein retten – jetzt handeln!

Deutlich zu schnell gefahren?  0,5 Promille oder mehr? Rotlichtverstoß? Doreen Spieß kämpft für Sie.

Anwalt Verkehrsrecht Berlin Logos DAV, ARAG, AG Verkehrsrecht

Ein drohendes Fahrverbot muss nicht automatisch das Ende Ihres Führerscheins bedeuten. In besonderen Fällen kann es verschoben, in ein Bußgeld umgewandelt oder sogar ganz vermieden werden. Solche Ausnahmen sind allerdings selten. Entscheidend ist, jetzt schnell zu handeln, alle Fristen einzuhalten und professionelle Unterstützung t in Anspruch zu nehmen

 

Wichtig: Das Fahrverbot wird durch einen Bußgeldbescheid angeordnet. Es ist entscheidend, innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Bescheids Einspruch einzulegen, um die Möglichkeit zu wahren, das Fahrverbot zu vermeiden oder umzuwandeln.

Ein Fahrverbot trifft nicht jeden gleich stark. Besonders betroffen sind:

Ein drohendes Fahrverbot in Berlin muss nicht das Ende Ihres Führerscheins sein. Mit meiner Erfahrung im Verkehrsrecht können wir Ihre Chancen prüfen, das Fahrverbot zu reduzieren oder zu vermeiden. Kontaktieren Sie mich jetzt und sichern Sie Ihren Führerschein!“

Ich bin offizielles Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht.

Mein Mandantenkreis als Fachanwältin für Verkehrsrecht in Berlin ist breit gefächert: Er reicht von Privatpersonen über engagierte Mittelständler und Taxiunternehmer bis hin zu lokalen Autohäusern, die ich in allen verkehrsrechtlichen Belangen kompetent berate. Meine Expertise unterstreiche ich als Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht und ARAG-Vertragsanwältin.

Rechtsanwalt Köpenick Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht

Fahrverbot in Berlin umgehen? Ihre Chancen mit mir als Ihrem Anwalt

Bei einem Fahrverbot in der Hauptstadt stehe ich als Ihr spezialisierter Anwalt an Ihrer Seite. 

1. Formale/Verfahrensfehler prüfen & anfechten

Ich überprüfe Messwerte, Protokolle und Zustellungen genau. Oft lassen sich Fehler finden, die das Fahrverbot evtl. verhindern können..

2. Härtefall‑Begründung / Umwandlung erreichen

Berufliche, gesundheitliche oder finanzielle Härten? Ich zeige dem Gericht, dass eine Umwandlung in ein Bußgeld möglich ist.

3. Mildernde Umstände & Verfahrensstrategie

Mit gezielter Verfahrensstrategie und Entlastungsbeweisen können Strafe und Fahrverbot ggfs. reduziert oder abgewendet werden.

Droht ein Fahrverbot? Hier Erfahrungen zufriedener Mandanten

Oft gestellte Fragen bei einen Fahrverbot in Berlin

Viele Autofahrer verwechseln die Begriffe, dabei handelt es sich um zwei grundlegend unterschiedliche Maßnahmen:

  • Fahrverbot: Der Führerschein wird für ein bis drei Monate abgegeben. Nach Ablauf der Frist erhält man ihn automatisch zurück, ohne erneute Prüfung.

  • Führerscheinentzug: Die Fahrerlaubnis erlischt vollständig. Wer wieder fahren möchte, muss eine neue Fahrerlaubnis beantragen – in manchen Fällen auch eine MPU absolvieren.

Diese Unterscheidung ist entscheidend: Nur beim Fahrverbot gibt es Möglichkeiten, es abzumildern oder zu umgehen.

in Fahrverbot kann in folgenden Fällen ausgesprochen werden:

  • Geschwindigkeitsüberschreitungen

    • Außerorts ab 41 km/h zu schnell, innerorts ab 31 km/h

    • Bereits ab 26 km/h möglich bei Wiederholungsverstößen innerhalb von 12 Monaten

  • Verstöße an Ampeln

    • Überfahren einer roten Ampel > 1 Sekunde

    • Bei < 1 Sekunde nur bei Gefährdung oder Sachschaden

  • Alkohol & Drogen

    • Alkohol: 0,5–1,1 ‰

    • Fahren unter Drogeneinfluss

  • Handynutzung während der Fahrt

    • Nur bei Gefährdung oder Sachschaden

  • Abstandsverstöße

    • Bei über 100 km/h und Abstand < 3/10 des halben Tachowerts

Grundsätzlich besteht kein gesetzlicher Anspruch darauf, ein verhängtes Fahrverbot in eine Geldstrafe umzuwandeln. Gerichte entscheiden nur in Ausnahmefällen, wenn das Fahrverbot eine unzumutbare Härte bedeuten würde – etwa, wenn der Verlust des Führerscheins den Arbeitsplatz gefährdet.

Selbst dann ist die Umwandlung nicht garantiert. Oft lässt sich das Fahrverbot aber zeitlich besser planen, da es in der Regel innerhalb von vier Monaten angetreten werden muss (sofern in den letzten zwei Jahren kein anderes Fahrverbot vorlag). So kann der Zeitraum beispielsweise mit dem Urlaub kombiniert werden.

Wenn das Gericht einer Umwandlung zustimmt, wird das Bußgeld deutlich erhöht – meist auf das Zwei- bis Fünffache des ursprünglichen Betrags. Daher sollte vorher geprüft werden, ob die Zahlung finanziell möglich ist.

Tipp: Wer ein drohendes Fahrverbot vermeiden oder umwandeln möchte, sollte sich frühzeitig rechtlich beraten lassen. Mit der richtigen Begründung und Strategie können die Chancen steigen, den Führerschein zu behalten.

Wurde in den letzten 24 Monaten kein Fahrverbot verhängt und keine Umwandlung genehmigt, kann – bei Vorliegen eines Härtefalls und aller weiteren Voraussetzungen – erneut eine Umwandlung des Fahrverbots in ein Bußgeld beantragt werden.

Hat jedoch bereits innerhalb der letzten zwei Jahre eine Umwandlung oder ein Fahrverbot stattgefunden, liegt eine erneute Entscheidung im Ermessen des Gerichts. In der Praxis stehen die Chancen auf eine weitere Umwandlung jedoch eher schlecht.

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat entschieden, dass ein Fahrverbot nicht automatisch verhängt werden muss. Bei besonderen Härtefällen – etwa medizinischen Notfällen, hohem Alter oder geringem Einkommen – kann eine Person trotz Verkehrsverstoßes vom Fahrverbot befreit werden.

OLG Oldenburg (Beschluss vom 15.08.2024 – 2 ORbs 114/24).

In der Regel muss ein Fahrverbot innerhalb von vier Monaten angetreten werden, sofern in den letzten zwei Jahren kein anderes Fahrverbot verhängt wurde. Mit der richtigen Strategie lassen sich jedoch Härtefälle geltend machen, Fristen optimal nutzen oder in Einzelfällen sogar eine Umwandlung in ein Bußgeld erreichen.

Als erfahrener Verkehrsrechtsanwalt prüfe ich Ihre individuelle Situation und zeige Ihnen Ihre Chancen, das Fahrverbot zu umgehen oder zu reduzieren. Kontaktieren Sie mich jetzt für eine erste Beratung!

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Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verkehrsrecht

Rechtsanwaltskanzlei
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12555 Berlin Köpenick

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  • Beratung
  • außergerichtliche Vertretung gegenüber Gegnern, Versicherungen, Polizei, Staatsanwaltschaft etc.
  • Prozessvertretungen

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USt-IdNr.    DE234839714