Alkoholfahrt vorgeworfen – mit mir als Anwalt Ihre Chancen nutzen
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Alkohol am Steuer? Ich unterstütze Sie zuverlässig und erfahren
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Alkohol am Steuer in Berlin? Ihre Verteidigung beginnt jetzt!

Vermeiden Sie Fehler gegenüber Polizei und Behörden. Doreen Spieß kämpft für Sie.

Anwalt Verkehrsrecht Berlin Logos DAV, ARAG, AG Verkehrsrecht

Es war nur ein kurzer Weg. Die Party war vorbei, die U-Bahn fuhr nicht mehr, und die Berliner Nacht war kalt. Sie dachten: „Merkt keiner.“ Dann blinkten die Blaulichter im Rückspiegel.

In diesem Moment bricht eine Lawine los: Ihr Führerschein ist weg, ein Strafverfahren droht, und die MPU steht bevor. Ein einziger Fehler aus Leichtsinn kann Sie in eine komplexe rechtliche Situation stürzen, in der Sie plötzlich Beschuldigter sind.

 

Als Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin setze ich genau hier an. Ich höre Ihre Geschichte, schütze Ihre Rechte und kämpfe darum, die drohenden Konsequenzen auf ein Minimum zu reduzieren. Wir kämpfen um jeden Promillewert und um Ihre Mobilität in der Stadt.

Warten Sie nicht. Rufen Sie mich jetzt an. Gemeinsam entwickeln wir eine Strategie, um aus dieser bösen Wendung wieder auf die richtige Spur zu kommen.

Die ungleiche Härte eines Fahrverbots wegen Alkohol am Steuer (in Berlin) trifft vor allem:

Anwalt Verkehrsrecht Berlin Alkohol am Steuer

Alkohol am Steuer in Berlin ist kein Kavaliersdelikt. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht prüfe ich jeden Fall individuell, fechte Messungen an und berate Sie zu MPU, Führerschein und möglichen Konsequenzen.“

Ich bin offizielles Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht.

Mein Mandantenkreis als Fachanwältin für Verkehrsrecht in Berlin ist breit gefächert: Er reicht von Privatpersonen über engagierte Mittelständler und Taxiunternehmer bis hin zu lokalen Autohäusern, die ich in allen verkehrsrechtlichen Belangen kompetent berate. Meine Expertise unterstreiche ich als Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht und ARAG-Vertragsanwältin.

Rechtsanwalt Köpenick Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht

Alkohol am Steuer in Berlin? Ihre Chancen mit mir als Ihrem Anwalt

Wenn Sie in Berlin wegen Alkohol am Steuer betroffen sind, zählt jede Minute. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht unterstütze ich Sie kompetent, schnell und individuell, um Ihre rechtlichen Möglichkeiten optimal zu nutzen. Ob Führerscheinentzug, Bußgeld oder Strafverfahren – ich stehe an Ihrer Seite und prüfe, wie Sie Ihre Chancen auf den Erhalt Ihres Führerscheins maximieren können.

1. Verteidigung bei Ordnungswidrigkeiten und Straftaten wegen Alkohol am Steuer

2. Prüfung und Anfechtung von Atem- und Blutalkoholmessungen

Alkohol am Steuer? Hier Erfahrungen zufriedener Mandanten

6 oft gestellte Fragen bei Alkohol am Steuer in Berlin

Die in Deutschland – und damit auch in Berlin – geltenden Promillegrenzen für das Autofahren sind:

  1. 0,0 Promille:

    • Dies gilt für Fahranfänger in der Probezeit.

    • Dies gilt für alle unter 21 Jahren, unabhängig davon, wie lange sie den Führerschein haben.

  2. 0,5 Promille:

    • Dies ist die allgemeine Grenze für alle anderen Fahrer (über 21 Jahren und außerhalb der Probezeit).

    • Das Fahren mit 0,5 Promille oder mehr gilt als Ordnungswidrigkeit und wird mit Bußgeld, Punkten in Flensburg und Fahrverbot bestraft, selbst wenn keine Fahrfehler vorliegen.

  3. Ab 0,3 Promille:

    • Bereits ab diesem Wert kann eine Straftat vorliegen, wenn der Fahrer auffällig fährt (z. B. Schlangenlinien) oder einen Unfall verursacht. Man spricht hier von „relativer Fahruntüchtigkeit“.

Wichtig: Ab 1,1 Promille liegt in jedem Fall eine Straftat vor („absolute Fahruntüchtigkeit“), unabhängig davon, wie sicher man fährt.

Die Konsequenzen beim Fahren unter Alkoholeinfluss sind in Deutschland sehr streng und hängen stark vom gemessenen Promillewert, davon ab, ob Sie Fahranfänger sind, und ob Sie Ausfallerscheinungen zeigen oder einen Unfall verursachen.Hier ist eine Übersicht über die drohenden Strafen:

1. Bei 0,0 Promille (Fahranfänger und unter 21 Jahren)

Für Fahranfänger in der Probezeit und Personen unter 21 Jahren gilt ein absolutes Alkoholverbot ().

VerstoßStrafePunkteWeitere Konsequenzen
Erster Verstoß (schon bei geringen Mengen Alkohol)250 € Bußgeld1 PunktVerlängerung der Probezeit um 2 Jahre, Anordnung eines Aufbauseminars (kostenpflichtig).

2. Ab 0,3 Promille (Straftat möglich: Relative Fahruntüchtigkeit)

Unabhängig von Probezeit oder Alter:

VerstoßStrafePunkteWeitere Konsequenzen
0,3 ‰ bis 1,09 ‰ mit Ausfallerscheinungen (z. B. Schlangenlinien, Unfall)Straftat (Gefährdung des Straßenverkehrs)3 PunkteGeld- oder Freiheitsstrafe, Führerscheinentzug (Entziehung der Fahrerlaubnis mit Sperrfrist von min. 6 Monaten).

3. Ab 0,5 Promille (Ordnungswidrigkeit)

Für Fahrer über 21 Jahren und außerhalb der Probezeit, wenn keine Ausfallerscheinungen vorliegen:

VerstoßBußgeldPunkteFahrverbot
1. Mal (Ordnungswidrigkeit)500 €2 Punkte1 Monat
2. Mal (Wiederholung)1.000 €2 Punkte3 Monate
3. Mal (Wiederholung)1.500 €2 Punkte3 Monate

4. Ab 1,1 Promille (Straftat: Absolute Fahruntüchtigkeit)

Unabhängig von Fahrfehlern oder Unfall – es liegt immer eine Straftat vor:

VerstoßStrafePunkteWeitere Konsequenzen
Ab 1,1 ‰Straftat (Trunkenheit im Verkehr)3 PunkteGeld- oder Freiheitsstrafe, Führerscheinentzug (mit Sperrfrist von min. 6 Monaten).
Ab 1,6 ‰Straftat3 PunkteZusätzlich droht die Anordnung einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) vor der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis.

Ja, die 0,0 ‰-Grenze gilt strikt für Fahranfänger und Personen unter 21 Jahren in Deutschland.

Die sogenannte Null-Toleranz-Regel ist gesetzlich vorgeschrieben und gilt für zwei Personengruppen:

  1. Fahranfänger in der Probezeit: Unabhängig vom Alter (die Probezeit dauert in der Regel zwei Jahre).

  2. Personen unter 21 Jahren: Unabhängig davon, ob ihre Probezeit bereits abgelaufen ist.

Konsequenzen bei Verstoß (0,01 ‰ bis 0,49 ‰):

Ein Verstoß gegen die 0,0 ‰-Grenze wird als schwerwiegende Ordnungswidrigkeit (A-Verstoß) gewertet und hat harte Konsequenzen:

  • Bußgeld: 250 Euro (Regelsatz).

  • Punkte: 1 Punkt in Flensburg.

  • Verlängerung der Probezeit: Die Probezeit verlängert sich automatisch um zwei weitere Jahre.

  • Aufbauseminar: Die Anordnung zur Teilnahme an einem kostenpflichtigen Aufbauseminar ist Pflicht.

Sobald der Promillewert 0,5 ‰ oder sogar 1,1 ‰ erreicht, drohen darüber hinaus noch viel härtere Strafen wie Fahrverbote, höhere Bußgelder oder der Entzug der Fahrerlaubnis (siehe meine vorherige Antwort).

 
 
 

Bei einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,1 Promille oder mehr gilt die sogenannte absolute Fahruntüchtigkeit.

In diesem Fall wird das Fahren in Deutschland immer als eine Straftat (Trunkenheit im Verkehr, § 316 StGB) angesehen, unabhängig davon, ob Sie auffällige Fahrfehler gezeigt oder einen Unfall verursacht haben.

Die Konsequenzen sind daher sehr schwerwiegend, und die Wahrscheinlichkeit, dass Sie Ihren Führerschein behalten können, ist extrem gering.

Die drohenden Hauptfolgen ab 1,1 ‰:

  1. Führerscheinentzug (Entziehung der Fahrerlaubnis):

    • Dies ist die Regelfolge bei absoluter Fahruntüchtigkeit.

    • Der Führerschein wird Ihnen entzogen (nicht nur ein Fahrverbot verhängt).

    • Das Gericht legt eine Sperrfrist fest, in der Sie keine neue Fahrerlaubnis beantragen dürfen (mindestens 6 Monate, oft 9 bis 12 Monate oder länger).

    • Nach Ablauf der Sperrfrist müssen Sie die Fahrerlaubnis neu beantragen. Sie erhalten den alten Führerschein nicht automatisch zurück.

  2. Geld- oder Freiheitsstrafe:

    • Sie werden zu einer Geldstrafe verurteilt, die in Tagessätzen (abhängig von Ihrem Nettoeinkommen) berechnet wird.

    • In besonders schweren Fällen oder bei Wiederholungstätern ist auch eine Freiheitsstrafe möglich.

  3. Punkte in Flensburg:

    • 3 Punkte werden in das Fahreignungsregister eingetragen.

  4. Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU):

    • Ist der Promillewert 1,6 ‰ oder höher, wird die MPU in der Regel zwingend angeordnet, bevor Sie die Fahrerlaubnis neu erhalten.

    • Aber Achtung: Auch schon ab 1,1 ‰ kann die Führerscheinbehörde eine MPU anordnen, wenn Zweifel an Ihrer Fahreignung bestehen (z. B. bei bestimmten Verhaltensmustern oder Wiederholungen).

Für E-Scooter gelten die gleichen Promillegrenzen wie für Autofahrer, da sie als Kraftfahrzeuge gelten.

Promillewert (Blutalkoholkonzentration – BAK)Konsequenz (ab 21 Jahren und außerhalb der Probezeit)
0,0 ‰Absolutes Alkoholverbot für:<ul><li>Fahranfänger in der Probezeit</li><li>Fahrer unter 21 Jahren</li></ul>
0,3 ‰Straftat (Trunkenheit im Verkehr) möglich, wenn Sie durch Ausfallerscheinungen (z. B. Schlangenlinien, Unfall) auffällig werden.
0,5 ‰ bis 1,09 ‰Ordnungswidrigkeit (Trunkenheitsfahrt). Strafe: in der Regel mindestens 500 € Bußgeld, 2 Punkte in Flensburg und 1 Monat Fahrverbot.
Ab 1,1 ‰Straftat (Absolute Fahruntüchtigkeit). Strafe: Entziehung der Fahrerlaubnis, Geld- oder Freiheitsstrafe. In der Regel folgt die Anordnung einer MPU.

Für das Fahrrad (und Pedelecs mit Tretunterstützung bis 25 km/h) gelten höhere Promillegrenzen.

Promillewert (Blutalkoholkonzentration – BAK)Konsequenz
0,3 ‰Straftat (Relative Fahruntüchtigkeit) möglich, wenn Sie durch Ausfallerscheinungen oder einen Unfall auffällig werden.
Ab 1,6 ‰Straftat (Absolute Fahruntüchtigkeit). Strafe: Geldstrafe (in der Regel in Höhe eines Monatsgehalts), 3 Punkte in Flensburg und die Anordnung einer MPU. Der Verlust des Pkw-Führerscheins ist die Folge, wenn die MPU nicht bestanden oder verweigert wird.

Die häufigsten Gründe für die Anordnung einer MPU lassen sich in folgende Bereiche unterteilen:

1. Alkohol-Auffälligkeit im Straßenverkehr

Hier gelten klare Grenzwerte, aber auch Ausnahmen:

  • Ab 1,6 Promille (Auto, Motorrad, Fahrrad, E-Scooter):

    • Die MPU ist in diesem Fall zwingend und wird immer angeordnet.

  • Zwischen 1,1 ‰ und 1,59 ‰ (Auto, Motorrad, E-Scooter):

    • Die MPU kann angeordnet werden, insbesondere wenn keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen festgestellt wurden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts). Fehlen Ausfallerscheinungen trotz des hohen Wertes, deutet dies auf eine ungewöhnlich hohe Alkoholgewöhnung hin, was Zweifel an der Fahreignung begründet.

  • Wiederholte Alkoholfahrten:

    • Auch bei niedrigeren Werten (z. B. zweimal 0,5 ‰ oder mehr in kurzer Zeit) wird in der Regel eine MPU angeordnet.

  • Auffälligkeit bereits ab 0,3 ‰:

    • Wenn Sie mit einem Wert ab 0,3 ‰ durch Ausfallerscheinungen (z. B. Fahren in Schlangenlinien, Unfall) auffällig werden, kann im Einzelfall eine MPU gefordert werden.

2. Drogen-Auffälligkeit im Straßenverkehr

  • Fahren unter Drogeneinfluss:

    • Die MPU wird in der Regel immer angeordnet, sobald die Fahrtüchtigkeit durch Drogen (auch Cannabis, Kokain, etc.) beeinträchtigt war oder bestimmte Nachweisgrenzen überschritten wurden.

  • Drogenbesitz oder -konsum außerhalb des Straßenverkehrs:

    • Auch der Besitz oder Konsum illegaler Drogen (z. B. Betäubungsmittelgesetz-Verstöße) außerhalb des Fahrens kann zur Anordnung einer MPU führen, wenn dadurch die Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs in Frage gestellt wird.

3. Zu viele Punkte in Flensburg

  • Erreichen von 8 Punkten:

    • Wer 8 Punkte im Fahreignungsregister (Flensburg) erreicht, bekommt die Fahrerlaubnis entzogen und muss für die Neuerteilung eine MPU beibringen.

4. Straftaten und aggressives Verhalten

  • Erhebliche oder wiederholte Straftaten:

    • Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen oder auf ein hohes Aggressionspotenzial hindeuten (z. B. Nötigung, erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung, illegale Autorennen), können eine MPU nach sich ziehen.

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Rechtsanwaltskanzlei
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Grünstraße 15
12555 Berlin Köpenick

Leistungen
der Kanzlei

  • Beratung
  • außergerichtliche Vertretung gegenüber Gegnern, Versicherungen, Polizei, Staatsanwaltschaft etc.
  • Prozessvertretungen

Kontakt
zur Kanzlei

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USt-IdNr.    DE234839714