Nach einem ärztlichen Behandlungsfehler sollten Sie so früh wie möglich den Rat eines auf Medizinrecht oder Arzthaftungsrecht spezialisierten Anwalts einholen, weil Sie ansonsten Gefahr laufen, durch Unkenntnis die Durchsetzung von Schadensersatz und Schmerzensgeld zu vereiteln.
Unter einem ärztlichen Behandlungsfehler ist eine nicht sorgfältige und nicht den anerkannten medizinischen Standards entsprechende Behandlung eines Arztes zu verstehen. Ein Behandlungsfehler
kann alle Bereiche ärztlicher Tätigkeit betreffen. Dabei kann der Fehler rein medizinischen Charakters sein, z.B. Ausführung eines überflüssigen, medizinisch nicht notwendigen Eingriffs,
Zurückbleiben von Fremdkörpern bei Operationen. Der Behandlungsfehler kann sich auch auf organisatorische Fragen beziehen, z.B. selbstständige Übertragung einer Operation an einen dafür noch
nicht genügend qualifizierten Assistenzarzt. Oder es kann sich um Fehler nachgeordneter oder zuarbeitender Personen handeln, z.B. unzureichende Betreuung nach Operationen, beispielsweise beim
Aufstehen. Auch die fehlende, unrichtige, unverständliche oder unvollständige Aufklärung über medizinische Eingriffe und Behandlungen, ihre Risiken sowie Dokumentationsmängel zählen zu
Behandlungsfehlern.
Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass ein ärztlicher Behandlungsfehler nicht schon dann bejaht wird, wenn nur der Heilerfolg ausbleibt. Denn der Arzt und sein Patient schließen in der Regel
einen Dienstvertrag, wonach sich der Arzt lediglich fachkundig um eine Heilung oder Besserung des Erkrankten bemühen muss. Kommt es dem Patienten aber gerade auf den Erfolg an - z.B. wäre das bei
einer Schönheitsoperation die körperliche Veränderung -, dann schließen die Parteien einen Werkvertrag.
Wollen Sie einen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld geltend machen, müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
Also nur wenn feststeht, dass der Gesundheitsschaden auf das fehlerhafte Verhalten des Arztes (oder des Pflegepersonals etc.) zurückzuführen ist, haben Sie Anspruch auf eine Entschädigung in Form von Schadensersatz und Schmerzensgeld.
Nur ein Fachmann für Medizinrecht weiß, welche Ansprüche Sie als geschädigter Patient oder als bevollmächtigter Angehöriger konkret geltend machen können und welche Vorgehensweise in Ihrem Fall
die richtige ist, ob z.B. die Einleitung eines gerichtlichen Beweisverfahrens, die Erhebung eine Strafanzeige, die Einholung eines Privatgutachtens, Verhandlungen mit einem
Haftpflichtversicherer, ein Verfahren vor einer ärztlichen Schlichtungsstelle oder eine Klage vor dem Zivilgericht u.s.w. sinnvoll ist.
Die Berechnung von Personenschäden nach ärztlichen Behandlungsfehlern ist so kompliziert, dass sie nur Spezialisten möglich ist: z. B. Schmerzensgeld, Haushaltsführungsschaden,
Erwerbs-/Verdienstschaden, Rentenschaden, kapitalisierte Abfindung oder Rentenzahlung, Anrechnung von Drittleistungen, etc..
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